OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.04.2005
II-10 WF 43/04
Normen:
FGG § 50 Abs. 5 ; FGG § 67 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 1836 Abs. 2 ; BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Rheydt, vom 22.10.2004

Zum Zeitpunkt des Erlöschens von Vergütungsansprüchen eines Verfahrenspflegers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2005 - Aktenzeichen II-10 WF 43/04

DRsp Nr. 2005/11641

Zum Zeitpunkt des Erlöschens von Vergütungsansprüchen eines Verfahrenspflegers

Der Vergütungsanspruch eines Verfahrenspflegers, der sich gem. §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 Satz 2 FGG nach den Vorschriften über die Betreuervergütung richtet, erlischt für Tätigkeiten, die länger als 15 Monate vor Rechnungstellung zurückliegen.

Normenkette:

FGG § 50 Abs. 5 ; FGG § 67 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 1836 Abs. 2 ; BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die bei Gericht am 16.11.2004 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 10.11.2004 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 22.10.2004 ist gemäß §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 Satz 3, 56 g Abs. 5 Satz 1, 22 Abs. 1 FGG zulässig, jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht eine Vergütung für den Aufwand versagt, der vor dem 03.04.2003 entfaltet wurde.

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