OLG Naumburg - Beschluss vom 16.03.2003
8 WF 39/03
Normen:
FGB/DDR § 39 ; FGB/DDR § 40 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 438
NJW-RR 2003, 1662
Vorinstanzen:
AG Hettstedt, vom 10.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen F 264/02

Zum Zugewinnanspruch wie auch §§ 39, 40 FGB (DDR) und die Auswirkung des Entritts der Rechtskraft der Scheidung auf die Ansprüche

OLG Naumburg, Beschluss vom 16.03.2003 - Aktenzeichen 8 WF 39/03

DRsp Nr. 2003/9262

Zum Zugewinnanspruch wie auch §§ 39, 40 FGB (DDR) und die Auswirkung des Entritts der Rechtskraft der Scheidung auf die Ansprüche

»1. Für Zugewinnansprüche - ebenso wie solchen nach §§ 39/40 FGB/DDR - beginnt die Frist nicht schon mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft. 2. Wird die Klage, mit der die Verjährungsfrist unterbrochen werden soll, beim unzuständigen Landgericht eingereicht, gleichzeitig Prozesskostenhilfe beantragt, die insoweit notwendigen Unterlagen aber erst wesentlich später eingereicht, kein Antrag auf sofortige Zustellung nach § 65 GKG gestellt und auch auf die beabsichtigte Fristwahrung nicht hingewiesen, kommt eine Fristwahrung nicht in Betracht, wenn nach Verweisung an das - zuständige - Familiengericht die Voraussetzungen für eine Zustellung mehrere Monate nach Klageeinreichung immer noch nicht vorliegen.«

Normenkette:

FGB/DDR § 39 ; FGB/DDR § 40 ;

Entscheidungsgründe:

Die Ehe der Parteien wurden am 28.09.1999, Az. F 313/98, durch das AG Eisleben geschieden. Im Termin haben beide Parteivertreter auf Rechtsmittel verzichtet. Die Rechtskraft mit Wirkung vom 28.09.1999 hat die Urkundsbeamtin mit Datum vom 3. November 1999 festgestellt. Dem Prozessbevollmächtigten der Ehefrau und jetzigen Klägerin wurde das Urteil am 05.11.1999 zugestellt.