Zum zulässigen Gegenstand einer sofortigen Beschwerde wegen der Berichtigung im Geburtenbuch - Zum Umfang der Amtsermittlung
OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2008 - Aktenzeichen 15 W 383/07
DRsp Nr. 2008/16642
Zum zulässigen Gegenstand einer sofortigen Beschwerde wegen der Berichtigung im Geburtenbuch - Zum Umfang der Amtsermittlung
1. Der Antrag auf Rücknahme der Berichtigung einer Randbemerkung im Geburtenbuch ist zulässiger Gegenstand einer sofortigen Beschwerde gem. §§ 49, 48PStG, 27, 29FGG.2. Im Rahmen der Amtsermittlung hat das Gericht, wenn durch ein Merkblatt zur Überprüfung ausländischer Urkunden (hier: nigerianischer) neben der Überprüfung von vorhandenen Registern auch die Befragung und Überprüfung von Personen vorsieht, dies in seine Ermittlungen mit einzubeziehen.