BayObLG - Beschluß vom 13.12.2000
3Z BR 353/00
Normen:
BGB § 1896, § 1908d; FGG § 12 ;
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 2141/00
AG Landau a.d.Isar XVII 206/96,

Zum zulässigen Umfang einer Betreuung

BayObLG, Beschluß vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 353/00

DRsp Nr. 2001/479

Zum zulässigen Umfang einer Betreuung

»1. Die Betreuung darf Angelegenheiten nicht erfassen, die der Betreute noch selbst besorgen kann.2. Der Begriff "Aufgabenkreise" in § 1896 Abs. 2 Satz 1. BGB schließt es nicht aus, dem Betreuer nur eine einzige oder wenige einzelne Angelegenheiten zuzuweisen.3. Ein Betreuungsbedürfnis besteht nicht schon dort, wo auch ein gesunder Volljähriger sich der Hilfe eines anderen (Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) bedienen würde. Nur wenn der Betroffene psychisch außer Stande ist, solche Hilfe von sich aus in Anspruch zu nehmen oder die Notwendigkeit der Inanspruchnahme zu erkennen, kommt die Anordnung eines Betreuers in Betracht.«

Normenkette:

BGB § 1896, § 1908d; FGG § 12 ;

Gründe

I.