OLG Karlsruhe - Urteil vom 14.12.2005
15 U 43/04
Normen:
BGB § 1365 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2006, 826
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 08.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 512/03

Zum Zweck des § 1365 BGB nach Einreichung eines Scheidungsantrags

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2005 - Aktenzeichen 15 U 43/04

DRsp Nr. 2006/26369

Zum Zweck des § 1365 BGB nach Einreichung eines Scheidungsantrags

»1. Das Zustimmungsbedürfnis gemäß § 1365 BGB (Verfügung eines Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen) hat nach Einreichung eines Scheidungsantrags in erster Linie den Zweck, Zugewinnausgleichsansprüche zu sichern. 2. Stimmt der Ehemann der Veräußerung einer im Alleineigentum der getrennt lebenden Ehefrau stehenden Immobilie zu, mit der Maßgabe, dass die Käuferin einen Teil des Kaufpreises nicht an die Ehefrau sondern an eine Treuhänderin bezahlt, die über diesen Teilbetrag "nur nach gemeinsamer Weisung der Eheleute" verfügen dar, so dient eine solche Vereinbarung - an § 1365 BGB anknüpfend - im Zweifel der Sicherung von Zugewinnausgleichsansprüchen des Ehemannes. Solange diese Zugewinnausgleichsansprüche nicht geklärt sind, kann die Ehefrau vom Ehemann nicht verlangen, dass er einer Auszahlung des Betrages durch die Treuhänderin an die Ehefrau zustimmt.«

Normenkette:

BGB § 1365 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts verwiesen mit folgender Ergänzung: