OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.11.2006
II-2 UF 120/06
Normen:
BGB § 1356 Abs. 2 ; BGB § 1360 ; BGB § 1360a ; BGB § 1603 ; BGB § 1606 ; BGB § 1609 ; ZPO § 522 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1038

Zumutbare Belastung zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit bezüglich der eigenen Kinder aus vorangegangener Ehe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2006 - Aktenzeichen II-2 UF 120/06

DRsp Nr. 2007/22395

Zumutbare Belastung zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit bezüglich der eigenen Kinder aus vorangegangener Ehe

Ist ein Elternteil im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation in seiner neuer Ehe berechtigt, die Haushaltsführung und Betreuung des Kindes aus der neuen Ehe zu übernehmen, so ist seine Leistungsfähigkeit bezüglich der Kinder aus letzter Ehe auf der Grundlage einer Nebenerwerbstätigkeit und des Taschengeldanspruchs zu beurteilen.

Normenkette:

BGB § 1356 Abs. 2 ; BGB § 1360 ; BGB § 1360a ; BGB § 1603 ; BGB § 1606 ; BGB § 1609 ; ZPO § 522 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers war aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 08.11.2006, auf den Bezug genommen wird, mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen.