OLG Celle, Beschluss vom 16.01.1992 - Aktenzeichen 17 WF 240/91
DRsp Nr. 1997/1421
Zumutbare Erwerbstätigkeit bei Kinderbetreuung
»1. Einer unterhaltsberechtigten Ehefrau, die (nur) ein Kind im Alter zwischen 8 und 11 Jahren zu betreuen hat, kann eine Teilzeiterwerbstätigkeit zuzumuten sein, wenn das Kind während ihrer berufsbedingten Abwesenheit - soweit erforderlich - anderweitig versorgt werden kann.«2. Die Betreuung eines Kindes im Alter zwischen acht und elf Jahren läßt eine Teilzeittätigkeit des betreuenden Elternteils nicht von vornherein als unzumutbar erscheinen. Es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände des Falles, insbesondere die persönliche Situation des betreuenden Elternteils, an. Von Bedeutung ist auch, ob er eine Person zur Verfügung hat, die während seiner berufsbedingten Abwesenheit die Versorgung der Kinder gewährleisten kann (vgl. BGH, NJW 1989, 1083 = FamRZ 1989, 487; NJW 1990, 3274 = FamRZ 1990, 989 (990).