BGH - Urteil vom 08.07.1981
IVb ZR 593/80
Normen:
BGB § 1577, § 1579 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)88c
FamRZ 1981, 1042, 1043
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 6
LSK-FamR/Hülsmann, § 1579 BGB LS 14
LSK-FamR/Hülsmann, § 1579 BGB LS 18
LSK-FamR/Hülsmann, § 1579 BGB LS 42
NJW 1981, 2805

Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltsberechtigten

BGH, Urteil vom 08.07.1981 - Aktenzeichen IVb ZR 593/80

DRsp Nr. 1994/5008

Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltsberechtigten

A. Daß die Klägerin bereits während der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwerbstätig und ohne eigenes Einkommen gewesen ist, steht einer Anwendung der Vorschrift (sc. § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F.) nicht entgegen. Kann der Unterhalt begehrende Ehegatte nach der Trennung darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, so ist er, falls er die mögliche Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit unterläßt, nicht als unterhaltsbedürftig anzusehen, weil er in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Setzt sich der Ehegatte außerstande, eine solche Erwerbstätigkeit aufzunehmen, so kann darin ein Verhalten liegen, das die Härteregelung des § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB (a.F.; jetzt § 1579 Nr. 3 BGB) erfüllt. Entsprechendes muß auch gelten, wenn der Ehegatte zwar zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit außerstande ist, aber die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zur Herstellung seiner Erwerbsfähigkeit unterläßt und dadurch seine Bedürftigkeit herbeiführt.