OLG Karlsruhe - Beschluss vom 10.02.2009
2 WF 6/09
Normen:
BAföG § 53 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1602 Abs. 1; BGB § 1610 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2009, 139
MDR 2009, 810
OLGReport-Karlsruhe 2009, 280
Vorinstanzen:
AG Weinheim, vom 12.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 133/08

Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von BaFöG durch ein in der Ausbildung befindliches volljähriges Kind

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 2 WF 6/09

DRsp Nr. 2009/26573

Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von BaFöG durch ein in der Ausbildung befindliches volljähriges Kind

1. Dem in Berufsausbildung befindlichen volljährigen Kind ist die Inanspruchnahme von BAföG zumutbar. 2. Ändert sich die finanzielle Situation der Eltern, so kann das Kind verpflichtet sein, eine Abänderung des zunächst ablehnenden BAföG-Bescheids nach § 53 BAföG zu beantragen.

Oberlandesgericht Karlsruhe

2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

Beschluss

In dem Rechtsstreit

...

- Klägerin -

Verfahrensbevollmächtigte:

gegen

...

- Beklagte / Beschwerdeführerin -

Verfahrensbevollmächtigter:

wegen Kindesunterhalt;

hier: Prozesskostenhilfe

I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 12.01.2009 (Az. 3 F 133/08 UK) in Ziffer 2 aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Der Beklagten wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie sich gegen einen Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt ab 01.10.2008 verteidigt.

Der Beklagten wird Rechtsanwalt B. als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

Die Partei hat beginnend mit dem 01.04.2009 monatliche Raten in Höhe von 15,00 € auf die Prozesskosten zu erbringen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.

Normenkette:

BAföG § 53 Abs. 1 Nr. ;