OLG Saarbrücken - Beschluss vom 10.09.2009
6 UF 60/09
Normen:
VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2; SGB VI § 187 Abs. 5 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 21.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 93/08

Zumutbarkeit einer Beitragszahlung unter Gestattung der Ratenzahlung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.09.2009 - Aktenzeichen 6 UF 60/09

DRsp Nr. 2009/26446

Zumutbarkeit einer Beitragszahlung unter Gestattung der Ratenzahlung

Die Anordnung einer nicht unerheblichen Beitragszahlung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG unter Gestattung der Ratenzahlung aus einem niedrigen Einkommen ist regelmäßig unzumutbar. Dies gilt umso mehr, wenn die Raten nur so niedrig bemessen werden können, dass der Verpflichtete wegen des - nach Auslaufen des diesbezüglichen Dreimonatsprivilegs des § 187 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 SGB VI - stetig steigenden Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Dauerschuldner würde.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 21. April 2009 - 54 F 93/08 S - in Ziffer 2. der Urteilsformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Vom Versicherungskonto Nr. XXX des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland Rentenanwartschaften von monatlich 198,26 EUR, bezogen auf den 31. Mai 2008, übertragen.

Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.