BGH vom 04.11.1981
IVb 629/80
Normen:
BGB § 1570 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)95a-b
FamRZ 1982, 148, 150
LSK-FamR/Hülsmann, § 1570 BGB LS 11
NJW 1982, 326

Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bei Betreuung mehrerer Kinder durch den Unterhaltsberechtigten

BGH, vom 04.11.1981 - Aktenzeichen IVb 629/80

DRsp Nr. 1994/4964

Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bei Betreuung mehrerer Kinder durch den Unterhaltsberechtigten

Hat der unterhaltsbedürftige Ehegatte mehr als ein Kind zu betreuen, so kann ihm grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit nur in geringerem Umfang zugemutet werden als bei Betreuung nur eines Kindes.

Normenkette:

BGB § 1570 ;

Hinweise:

Einzelfälle:

Eine (stundenweise) Teilzeitbeschäftigung kann bei Betreuung von zwei Kindern im Alter von 14 und 11 Jahren (BGH, FamRZ 1982, 24 (hier zu § 1361 Abs. 2 BGB)) oder im Alter von 11 und 15 Jahren (BGH 1979, 572 [hier zu § 1361 Abs. 2 BGB]) erwartet werden. Bei zwei Kindern im Alter von 11 und 12 Jahren ist eine Erwerbstätigkeit nicht zu verlangen (BGH, FamRZ 1982, 150). Eine Erwerbstätigkeit ist nicht von vornherein unzumutbar bei Kindern im Alter von 11 und 13 Jahren (BGH, FamRZ 1984, 662); sie hat jedenfalls nicht den Umfang einer Halbtagstätigkeit zu erreichen (BGH, FamRZ 1990, 991: bei 2 Kindern im Alter von 8 und 13 Jahren). Das Heranwachsen von zwei Kindern in das Alter von 16,5 und 15 Jahren kann die Möglichkeit eröffnen, eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen (BGH, FamRZ 1984, 151).