Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten; Umfang des Auskunftsanspruchs des Unterhaltsberechtigten
BGH, Urteil vom 29.06.1983 - Aktenzeichen IVb ZR 391/81
DRsp Nr. 1994/4643
Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten; Umfang des Auskunftsanspruchs des Unterhaltsberechtigten
A. Die Frage der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten kann im allgemeinen auch nicht ohne Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten beurteilt werden. B. Der Auskunftsschuldner hat über seine Einkünfte für die letzten 12 Monate [als GmbH-Geschäftsführer] Auskunft zu erteilen, wobei das Bruttogehalt, Art und Umfang der Abzüge sowie Sonderzahlungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Spesen, Auslösungen, Tantiemen etc., einzeln anzugeben sind.
B. Vgl. zu dem Gegenstand der Auskunft LSK-FamR/Hülsmann, § 1577BGB LS 14 ff.
C. Der Auskunftsberechtigte hat einen Anspruch auf eine systematische Aufstellung der erforderlichen Angaben, die ihm ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs ermöglicht.
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