OLG Koblenz - Urteil vom 25.11.2002
13 UF 465/02
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1, 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2003, 193
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, vom 30.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 105/02

Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit eines unterhaltspflichtigen Rentners

OLG Koblenz, Urteil vom 25.11.2002 - Aktenzeichen 13 UF 465/02

DRsp Nr. 2003/1119

Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit eines unterhaltspflichtigen Rentners

Einem unterhaltspflichtigen Rentner, der das 65. Lebensjahr vollendet hat, ist es zuzumuten, einer Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Geringverdienertätigkeit nachzugehen, um damit seine Leistungsfähigkeit zu verbessern, wenn seine Einkünfte aus der Regelaltersrente zu gering sind, um für den Unterhalt aufzukommen, wenn kein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist und er keine Erwerbsunfähigkeit nachweisen kann.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 1, 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind die minderjährigen Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe mit der Kindesmutter. Sie nehmen den Beklagten für die Zeit ab 16.04.2002 auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe des Regelunterhalts in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass dem 65 Jahre alten Beklagten aufgrund seines Alters und des von ihm behaupteten Bronchial-Asthma-Leidens eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit er sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgen.