Die Kläger sind die minderjährigen Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe mit der Kindesmutter. Sie nehmen den Beklagten für die Zeit ab 16.04.2002 auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe des Regelunterhalts in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass dem 65 Jahre alten Beklagten aufgrund seines Alters und des von ihm behaupteten Bronchial-Asthma-Leidens eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit er sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgen.
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