In diesem Fall hat der BGH einer 1938 geborenen Frau trotz 15jähriger Arbeitsunterbrechung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit der Begründung zugemutet, bei einer ihrer früheren Tätigkeit als Spülerin vergleichbaren Beschäftigung oder einer Betätigung im Bereich der Raumpflege würden erfahrungsgemäß die typischen Probleme einer Wiedereingliederung in das Berufsleben nach längerer Arbeitspause nicht eintreten.
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