BGH - Urteil vom 05.11.1980
IVb ZR 549/80
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
DAVorm 1981, 31
FamRZ 1981, 17 (18)
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 37
MDR 1981, 299
NJW 1981, 448 (449)

Zumutbarkeit einer Teilzeitbeschäftigung

BGH, Urteil vom 05.11.1980 - Aktenzeichen IVb ZR 549/80

DRsp Nr. 1994/5104

Zumutbarkeit einer Teilzeitbeschäftigung

Die Frage, ob der Unterhaltsgläubigerin eine Teilzeitbeschäftigung tatsächlich zugemutet werden kann, ist nach ihren gesamten persönlichen Verhältnissen zu beurteilen, wobei insbesondere ihre frühere berufliche Betätigung im Zusammenhang mit der Dauer der Ehe und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten zu berücksichtigen sind.

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Hinweise:

In diesem Fall hat der BGH einer 1938 geborenen Frau trotz 15jähriger Arbeitsunterbrechung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit der Begründung zugemutet, bei einer ihrer früheren Tätigkeit als Spülerin vergleichbaren Beschäftigung oder einer Betätigung im Bereich der Raumpflege würden erfahrungsgemäß die typischen Probleme einer Wiedereingliederung in das Berufsleben nach längerer Arbeitspause nicht eintreten.

Fundstellen
DAVorm 1981, 31