OLG Naumburg - Beschluss vom 30.04.2002
3 WF 110/02
Normen:
ZPO § 568 n.F. ; GKG § 17 Abs. 1 § 17 Abs. 4 § 25 Abs. 4 § 25 Abs. 3 S. 1 ; BGB § 1612 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 402
Vorinstanzen:
AG Köthen, vom 04.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 FH 15/00

Zuordnung des Unterhalts, der für den Monat, in dem der Rechtsstreit anhängig gemacht wird, geltend gemacht wird, zum Unterhaltsrückstand

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.04.2002 - Aktenzeichen 3 WF 110/02

DRsp Nr. 2002/13446

Zuordnung des Unterhalts, der für den Monat, in dem der Rechtsstreit anhängig gemacht wird, geltend gemacht wird, zum Unterhaltsrückstand

»Der Unterhalt, der für den Monat, in dem der Rechtsstreit anhängig gemacht wird, geltend gemacht wird, ist regelmäßig wegen der gesetzlichen Vorauszahlungspflicht des Unterhalts nach § 1612 Abs. 3 Satz 1 BGB dem Rückstand zuzuordnen (so schon Senat vom 9.1.2001, Az. 3 WF 3/01).«

Normenkette:

ZPO § 568 n.F. ; GKG § 17 Abs. 1 § 17 Abs. 4 § 25 Abs. 4 § 25 Abs. 3 S. 1 ; BGB § 1612 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe: