FG Thüringen - Beschluss vom 10.10.2002
III 891/01 V
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, Abs. 4 § 5 Abs. 1, 19 Abs. 1 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 12 Nr. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 ;

Zuordnung von Flugzeugen zum Betriebsvermögen eines Bauunternehmens; Begründetheit einer Gewährleistungsrückstellung; Steuerliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses und eines Mietverhältnisses mit nahen Angehörigen; Einkommensteuer 1996 bis 1998; Aussetzung der Vollziehung

FG Thüringen, Beschluss vom 10.10.2002 - Aktenzeichen III 891/01 V

DRsp Nr. 2005/1302

Zuordnung von Flugzeugen zum Betriebsvermögen eines Bauunternehmens; Begründetheit einer Gewährleistungsrückstellung; Steuerliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses und eines Mietverhältnisses mit nahen Angehörigen; Einkommensteuer 1996 bis 1998; Aussetzung der Vollziehung

1. Geht weder aus den vorgelegten Flugbüchern noch aus anderen Aufzeichnungen der betriebliche Charakter des Kaufes und der Unterhaltung von Fluggeräten durch einen Bauunternehmer hervor, scheidet eine Zuordnung zum notwendigen und auch zum gewillkürten Betriebsvermögen und damit auch ein Abzug der entstandenen Kosten als Betriebsausgaben aus. 2. Wird die vorgenommene Bildung einer Gewährleistungsrückstellung weder dem Grunde noch der Höhe nach hinreichend begründet, ist lediglich ein Ansatz der ohne Nachweis möglichen Pauschalrückstellung von 0,5 v.H. des garantiebehafteten Umsatzes des betreffenden Wirtschaftsjahres zuzulassen.