I.
Die Parteien sind Eheleute. Zwischen ihnen war vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Baden-Baden ein isoliertes Sorgerechtsverfahren (2 F 267/00) anhängig. Mit Beschluss vom 21. September 2001 hat das Familiengericht Baden-Baden das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die ehegemeinsamen Töchter B. und I. auf die Mutter übertragen.
In dem nunmehr zwischen den Eheleuten anhängigen Scheidungsverfahren (2 F 15/02) hat das Familiengericht Baden-Baden nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss vom 04. Juli 2003 im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die ehegemeinsamen Kinder in Abänderung des Beschlusses vom 21. September 2001 auf den Vater übertragen.
Gegen diesen, ihr am 09. Juli 2003 zugestellten, Beschluss hat die Mutter durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. Juli 2003, am selben Tag beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf den Vater sei mit dem Wohl der ehegemeinsamen Kinder nicht vereinbar.
II.
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