OLG Bamberg - Beschluss vom 01.08.2000
7 WF 62/00
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1 § 779 ; ZPO § 323 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 555
OLGReport-Bamberg 2001, 9

Zur Abänderung eines Prozessvergleichs

OLG Bamberg, Beschluss vom 01.08.2000 - Aktenzeichen 7 WF 62/00

DRsp Nr. 2002/6024

Zur Abänderung eines Prozessvergleichs

1. Nach § 323 Abs. 4 ZPO kann ein Prozessvergleich prinzipiell im Wege der Abänderungsklage an geänderte Verhältnisse angepasst werden , doch muss dabei stets die Grundlage des Vergleichs gewahrt bleiben. 2. Zur Schlüssigkeit einer Abänderungsklage gehört in einem solchen Fall unabdingbar die umfassende Darstellung der Vergleichsgrundlagen. 3. Ist in dem abzuändernden Vergleich vereinbart, dass Zinseinkünfte auf seiten des Pflichtigen außer Ansatz bleiben, weil sie bis zum Eintritt des Getrenntlebens angespart worden sind, dann bleibt auch im Falle einer Abänderung das bei Vergleichsschluss vorhandene Geldvermögen außer Ansatz.