OLG Naumburg - Beschluss vom 10.03.2000
8 WF 44/00
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 3 § 623 ; BGB § 1587 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 237
EzFamR aktuell 2000, 225 (LS)

Zur Abänderungsmöglichkeit einer Prozesskostenhilfeentscheidung nach mehr als vier Jahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 10.03.2000 - Aktenzeichen 8 WF 44/00

DRsp Nr. 2002/6237

Zur Abänderungsmöglichkeit einer Prozesskostenhilfeentscheidung nach mehr als vier Jahren

1. Nach Ablauf einer Vierjahresfrist seit der Beendigung eines Verfahrens ist eine Abänderung einer Prozesskostenhilfeentscheidung (hier: erstmalige Anordnung von Raten in November 1999) nicht mehr möglich. 2. Ist in einer abgetrennten Folgesache (hier: Versorgungsausgleich) letztmals im Juli 1995 eine Maßnahme getroffen worden (hier: Aufforderung des Gerichts an die Parteien, Unterlagen zum Versorgungsausgleich einzureichen) und haben die Parteien seit diesem Zeitpunkt nicht mehr reagiert, dann liegt eine Beendigung des Verfahrens in sonstiger Weise seit Juli 1995 vor.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 3 § 623 ; BGB § 1587 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 237
EzFamR aktuell 2000, 225 (LS)