Streitig ist, ob sich die am XX.03.1983 geborene Tochter des Klägers ab Dezember 2002 in einer Berufsausbildung befunden hat.
Der Kläger bezog für seine Tochter A. zunächst laufend Kindergeld. A. besuchte bis Juli 2002 die Staatliche Fachoberschule in Z, ihr Zeugnis über die Fachhochschulreife datiert vom 23.07.2002. Der Kläger beantragte weiterhin Kindergeld mit der Begründung, dass A. eine Ausbildung bei der Firma AG (im Folgenden Firma) beabsichtige. Mit Bescheid vom 09.09.2002 wurde daraufhin Kindergeld ab August 2002 in gesetzlicher Höhe festgesetzt und zugleich Belege über eine eventuelle Zu- bzw. Absage von der Firma angefordert.
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