OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.12.2007
10 WF 309/07
Normen:
ZPO § 42 ; ZPO § 46 Abs. 2 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 20.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 432/05

Zur Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit auf Grund der prozessualen Behandlung eines Terminaufhebungsantrags

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2007 - Aktenzeichen 10 WF 309/07

DRsp Nr. 2008/1985

Zur Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit auf Grund der prozessualen Behandlung eines Terminaufhebungsantrags

Zur Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit auf Grund der prozessualen Behandlung eines Terminaufhebungsantrags, insbesondere zur Verpflichtung dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, den Antrag zu ergänzen bzw. nachzubessern, da er keine erheblichen Gründe im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO enthält.

Normenkette:

ZPO § 42 ; ZPO § 46 Abs. 2 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 46 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Richters am Amtsgericht G... nach § 42 ZPO liegen nicht vor.