OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.11.2000
9 UF 267/00
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2 § 406 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1433
FamRZ 2001, 1011 (LSe)

Zur Ablehnung eines Sachverständigen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2000 - Aktenzeichen 9 UF 267/00

DRsp Nr. 2002/6048

Zur Ablehnung eines Sachverständigen

1. Nach § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO ist der Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen spätestens binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen anzubringen. 2. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur noch dann zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Antragsteller ohne sein Verschulden gehindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn der Ablehnungsgrund aus dem Inhalt des Gutachtens hergeleitet wird. 3. Wird die Ablehnung mehr als fünf Wochen nach der Übersendung des Gutachtens erklärt, so ist der Antrag weder als unverzüglich analog § 121 BGB noch innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist gestellt anzusehen.