OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.12.2000
3 WF 189/00
Normen:
ZPO § 623 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1227

Zur Abtrennung der Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Kindesunterhalt aus dem Scheidungsverbund

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.12.2000 - Aktenzeichen 3 WF 189/00

DRsp Nr. 2002/6101

Zur Abtrennung der Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Kindesunterhalt aus dem Scheidungsverbund

1. Auch die Verbundsachen nachehelicher Unterhalt und Kindesunterhalt sind entsprechend der zwingenden, eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO auf Antrag vom Verbundverfahren abzutrennen. 2. Es kann (hier) offen bleiben, ob im Falle missbräuchlicher Antragstellung von der Regelung des § 623 Abs. 2 ZPO abgewichen werden kann.

Normenkette:

ZPO § 623 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 1227