Zur Abtrennung der Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Kindesunterhalt aus dem Scheidungsverbund
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.12.2000 - Aktenzeichen 3 WF 189/00
DRsp Nr. 2002/6101
Zur Abtrennung der Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Kindesunterhalt aus dem Scheidungsverbund
1. Auch die Verbundsachen nachehelicher Unterhalt und Kindesunterhalt sind entsprechend der zwingenden, eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO auf Antrag vom Verbundverfahren abzutrennen.2. Es kann (hier) offen bleiben, ob im Falle missbräuchlicher Antragstellung von der Regelung des § 623 Abs. 2ZPO abgewichen werden kann.