OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.04.2005
II-2 UF 225/04
Normen:
GG Art. 9 Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 2016
OLGReport-Düsseldorf 2005, 439
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 07.09.2004

Zur Abzugsfähigkeit von Gewerkschaftsbeiträgen bei der Berechnung von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen Kindern

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2005 - Aktenzeichen II-2 UF 225/04

DRsp Nr. 2005/17486

Zur Abzugsfähigkeit von Gewerkschaftsbeiträgen bei der Berechnung von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen Kindern

Gewerkschaftsbeträge sind bei der Berechnung von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen Kindern nicht abzugsfähig. Art. 9 GG steht dem nicht entgegen, weil dieser Grundrechtsartikel in Wechselwirkung zu den aufSeiten der minderjährigen Kinder zu berücksichtigenden Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG steht und gegenüber der Notwendigkeit zur Wahrung des Existenzminimums der Kinder als nachrangig zu bewerten ist

Normenkette:

GG Art. 9 Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Wegen des Parteivorbringens erster Instanz sowie des Inhalts der Entscheidungsgründe wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er rügt, das Amtsgericht habe auf seiner Seite ein zu hohes Netto-Einkommen zu Grunde gelegt, da jedenfalls von seinem ermittelten Netto-Einkommen die berufsbedingten Aufwendungen abzusetzen seien, die das Amtsgericht selbst mit 62,10 EUR ermittelt habe und die höher lägen als der 5%-ige Werbungskostenpauschalbetrag. Zudem sei der von ihm gezahlte Mitgliedsbeitrag für die IG-Metall in Höhe von 15,77 EUR monatlich zu berücksichtigen.