OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.07.2003
20 W 151/03
Normen:
AdwirkG § 1 ; AdwirkG § 2 ; BGB § 1741 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1744 ; EGBGB Art. 22 § 14 I Nr. 1 ; EGBGB Art. 22 § 22 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 25.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 170/02
AG Gelnhausen, - Vorinstanzaktenzeichen XVI 16/00

Zur Adoption pakistanischen Kindes durch deutsche Eheleute

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.07.2003 - Aktenzeichen 20 W 151/03

DRsp Nr. 2003/17118

Zur Adoption pakistanischen Kindes durch deutsche Eheleute

»Wird für ein pakistanisches Kind ohne Einschaltung der internationalen Adoptionsvermittlungsstellen und vorausgegangene Adoptionspflege eine Adoptionsvereinbarung nach pakistanischem Recht getroffen, so kann eine Adoption durch deutsche Eheleute nach deutschem Recht abgelehnt werden, wenn zu dem in Pakistan lebenden Kind bisher nur Kontakte durch finanzielle Zuwendungen, Briefe und länger zurückliegende kurze Besuche bestanden und deshalb eine verlässliche Prognoseentscheidung über das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses nicht getroffen werden kann.«

Normenkette:

AdwirkG § 1 ; AdwirkG § 2 ; BGB § 1741 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1744 ; EGBGB Art. 22 § 14 I Nr. 1 ; EGBGB Art. 22 § 22 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2), mit welcher sie weiterhin die Annahme des eingangs genannten Minderjährigen als Kind begehren, ist zulässig, führt in der Sache aber nicht zum Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).