OLG München - Urteil vom 18.12.2003
1 U 3760/03
Normen:
GG Art. 34 ; BGB § 134 § 138 § 839 § 1629 Abs. 1 § 1643 § 1822 Nr. 3 § 1828 § 1829 Abs. 2 ; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 (a.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2006, 54
Vorinstanzen:
LG München II, vom 02.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen O 6969/02

Zur Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers wegen Versagung der Genehmigung nach § 1643 BGB

OLG München, Urteil vom 18.12.2003 - Aktenzeichen 1 U 3760/03

DRsp Nr. 2005/19408

Zur Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers wegen Versagung der Genehmigung nach § 1643 BGB

»Eine Amtspflichtverletzung wegen Versagung der gemäß § 1643 BGB erforderlichen gerichtlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäfts kommt, auch wenn das Rechtsgeschäft dem Kindeswohl dienen würde, dann nicht in Betracht, wenn jedenfalls einem der an dem beabsichtigten Rechtsgeschäft Beteiligten diesbezüglich auch nur objektiv eine Straftat zur Last fällt.«

Normenkette:

GG Art. 34 ; BGB § 134 § 138 § 839 § 1629 Abs. 1 § 1643 § 1822 Nr. 3 § 1828 § 1829 Abs. 2 ; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Kläger machen gegen den Beklagten Amtshaftungsansprüche im Zusammenhang mit der Versagung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung geltend.

Die Kläger sind die Enkelkinder der am 25.03.1998 verstorbenen Gabriele S. Mit Vertrag vom 15.03.1998 ließ Gabriele S. über Bevollmächtigte einen Gesellschaftsanteil von 8,5 % an der A. KG zu je 1/8 an die Kläger verschenken, die vertreten durch ihre Mutter die Schenkung am gleichen Tag annahmen.

Mit Vereinbarung vom 17.03.1998 ließ die Schenkerin ihre vorgenannten Geschäftsanteile an die Kläger zu je 1/8 abtreten. Die Schenkerin war von Beruf Steuerberaterin.