Streitig ist, ob für Zeiträume vor dem Veranlagungszeitraum 2001 der Kindergeldanspruch für ein Kind besteht, das einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14 b des Zivildienstgesetzes leistet.
Der am 11.01.1979 geborene Sohn K... (K) der Klägerin schloss im Juli 1999 seine Schulausbildung ab. In der Zeit vom 01. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2000 leistete er den unentgeltlichen "Anderen Dienst im Ausland". Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 23.11.1999 wurde er im Hinblick auf die Leistung dieses Dienstes nicht zum Zivildienst herangezogen. Der Dienst wurde für den Verein für Behindertenhilfe e. V. als Träger eines "Anderen Dienstes im Ausland" nach § 14 b Abs. 1 und 3 des Zivildienstgesetzes in Tunesien abgeleistet. K erhielt während des Dienstes an Werktagen (Montag bis Freitag) ein kostenloses Mittagessen. Im Übrigen erhielt er weder eine kostenlose Unterkunft noch weitere Verpflegung oder Entgelt.
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