OLG Naumburg - Urteil vom 04.07.2002
8 UF 220/01
Normen:
GKG § 8 § 17 ; ZPO § 139 § 655 § 708 Nr. 10 ; BGB § 1612b § 1612c ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 618
NJ 2003, 44
OLGReport-Naumburg 2003, 104
Vorinstanzen:
AG Halberstadt, vom 02.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 417/00

Zur Anerkennung einer Unterhaltsschuld durch den Schuldner in einer Urkunde und der Klage des Gläubigers auf den ihm zustehenden weiteren Betrag (Titelergängzungsklage)

OLG Naumburg, Urteil vom 04.07.2002 - Aktenzeichen 8 UF 220/01

DRsp Nr. 2002/17518

Zur Anerkennung einer Unterhaltsschuld durch den Schuldner in einer Urkunde und der Klage des Gläubigers auf den ihm zustehenden weiteren Betrag (Titelergängzungsklage)

»Erkennt der Schuldner in einer Urkunde eine Unterhaltsleistung an, die nicht dem vom Gläubiger geforderten Betrag entspricht und klagt dieser auf den ihm zustehenden weiteren Betrag, handelt es sich nicht um eine Abänderungs- sondern um eine sogen. Titelergänzungsklage (vgl. BGHZ 94, 145). Der Unterhaltsschuldner trägt nur bei einer Erstklage auf 100 % des Regelbetrages die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er in dieser Höhe nicht leistungsfähig ist.«

Normenkette:

GKG § 8 § 17 ; ZPO § 139 § 655 § 708 Nr. 10 ; BGB § 1612b § 1612c ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die - zulässige - Berufung des beklagten Kindesvaters ist begründet, da das Verfahren des Familiengerichts an Mängeln leidet. Auf die am 17. November 2000 zugestellte Stufenklage (§ 1613 Abs. 1 BGB) durfte der Beklagte nicht ohne weiteres für die Zeit ab Juli 2001 zur Zahlung weiteren Kindesunterhalts an die - von dem Beklagten getrennt lebende - klagende Kindesmutter verurteilt werden, in deren Obhut sich das am 22. Februar 1989 geborene eheliche Kind A. befindet (§ 1629 Abs. 3 BGB).