Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen.
Die - zulässige - Berufung des beklagten Kindesvaters ist begründet, da das Verfahren des Familiengerichts an Mängeln leidet. Auf die am 17. November 2000 zugestellte Stufenklage (§ 1613 Abs. 1 BGB) durfte der Beklagte nicht ohne weiteres für die Zeit ab Juli 2001 zur Zahlung weiteren Kindesunterhalts an die - von dem Beklagten getrennt lebende - klagende Kindesmutter verurteilt werden, in deren Obhut sich das am 22. Februar 1989 geborene eheliche Kind A. befindet (§ 1629 Abs. 3 BGB).
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