OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.03.2003
9 WF 17/03
Normen:
ZPO § 620 ff. ; ZPO § 620b Abs. 2 ; ZPO § 620c Satz 1 ; ZPO § 620c Satz 2 ; BGB § 1361b Abs. 1 ; BGB § 1361 Abs. 2 ; BGB § 1361b Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 4
OLGReport-Brandenburg 2003, 436
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 13.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 181/02

Zur Anfechtbarkeit einer im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffenen Regelung über eine Entschädigung für die Nutzung der zugewiesenen Ehewohnung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2003 - Aktenzeichen 9 WF 17/03

DRsp Nr. 2003/10016

Zur Anfechtbarkeit einer im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffenen Regelung über eine Entschädigung für die Nutzung der zugewiesenen Ehewohnung

1. Im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffene Regelungen, die die Zuweisung oder Nichtzuweisung der ehelichen Wohnung gemäß § 1361b Abs. 1 oder Abs. 2 BGB betreffen, können mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. 2. § 620c Satz 1 ZPO öffnet aber nicht die Anfechtungsmöglichkeit bezüglich einer Entscheidung über eine Nutzungsentschädigung. Die Festsetzung einer Nutzungsentschädigung beruht schon systematisch auf einer anderen Rechtsgrundlage (§ 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB) und stellt keinen so gravierenbden Eingriff wie die Zuweisung der Ehewohnung dar.

Normenkette:

ZPO § 620 ff. ; ZPO § 620b Abs. 2 ; ZPO § 620c Satz 1 ; ZPO § 620c Satz 2 ; BGB § 1361b Abs. 1 ; BGB § 1361 Abs. 2 ; BGB § 1361b Abs. 3 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe: