I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts H - Familiengericht -, soweit mit diesem die Einholung eines Gutachtens zur Klärung der Frage beschlossen worden ist, ob bei ihr die medizinischen Voraussetzungen einer fehlenden Prozessfähigkeit zu bejahren sind.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Mit Vergleich vom 10.02.2004 haben sie sich im Rahmen eines vor dem Amtsgericht H -Familiengericht - durchgeführten Gerichtsverfahrens u. a. verpflichtet, zum jeweils anderen Ehegatten keinen Kontakt aufzunehmen, sofern dieser es nicht ausdrücklich wünscht.
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