OLG Rostock - Beschluss vom 28.11.2005
10 WF 254/05
Normen:
FGG § 19 ; ZPO § 568 § 888 ff. ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 554
MDR 2006, 706
OLGReport-Rostock 2006, 59
Vorinstanzen:
AG Hagenow, vom 09.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 110/05

Zur Anfechtung einer Anordnung, durch die das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Prozessfähigkeit einer Partei beschließt

OLG Rostock, Beschluss vom 28.11.2005 - Aktenzeichen 10 WF 254/05

DRsp Nr. 2006/928

Zur Anfechtung einer Anordnung, durch die das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Prozessfähigkeit einer Partei beschließt

1. Gegen die gerichtliche Verfügung, durch die die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Prozessfähigkeit einer Partei angeordnet wird, findet gem. § 19 FGG analog die Beschwerde statt. 2. Zwar unterliegen Zwischenverfügungen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keinem Rechtsmittel. 3. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn durch die Anordnung in erheblichem Maße in persönliche Rechte eines Beteiligten eingegriffen wird.

Normenkette:

FGG § 19 ; ZPO § 568 § 888 ff. ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts H - Familiengericht -, soweit mit diesem die Einholung eines Gutachtens zur Klärung der Frage beschlossen worden ist, ob bei ihr die medizinischen Voraussetzungen einer fehlenden Prozessfähigkeit zu bejahren sind.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Mit Vergleich vom 10.02.2004 haben sie sich im Rahmen eines vor dem Amtsgericht H -Familiengericht - durchgeführten Gerichtsverfahrens u. a. verpflichtet, zum jeweils anderen Ehegatten keinen Kontakt aufzunehmen, sofern dieser es nicht ausdrücklich wünscht.