OLG Celle - Beschluss vom 19.05.2003
10 W 5/03
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 1908i ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 21.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 3/03

Zur Angemessenheit der Vergütung einer Berufsbetreuerin mit Qualifikation als Bankfachwirtin

OLG Celle, Beschluss vom 19.05.2003 - Aktenzeichen 10 W 5/03

DRsp Nr. 2003/9045

Zur Angemessenheit der Vergütung einer Berufsbetreuerin mit Qualifikation als Bankfachwirtin

»Der im Rahmen der Weiterbildungsangebote der IHKs erworbene Abschluss als (Bank-) Fachwirt ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach-) Hochschule nicht vergleichbar; er rechtfertigt nicht eine Erhöhung der Vergütung nach §§ 1908i, 1836 BGB entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 1908i ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Vorliegend geht der Streit um den Stundensatz, der in der Abrechnung einer mit dem Abschluss als Bankfachwirtin qualifizierten Betreuerin anzusetzen ist.

Die Beschwerdeführerin ist für die Betroffene als Betreuerin mit den Aufgabenkreisen 'Vermögenssorge', 'Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente und Sozialhilfe', 'sämtliche Behördenangelegenheiten' sowie seit dem 15. August 2002 auch 'Sorge für die Gesundheit' und 'Regelung aller Fernmelde- und Postangelegenheiten einschließlich des Empfangs und des öffnens der Post' bestellt und führt die Betreuung berufsmäßig.