OLG Celle - Beschluss vom 19.05.2003
10 W 9/03
Normen:
BGB § 1908i ; BGB § 1836a ; BGB § 1836 Abs. 2 ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 30.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 66 T 232/02

Zur Angemessenheit der Vergütung einer Berufsbetreuerin mit Qualifikation als Bankfachwirtin

OLG Celle, Beschluss vom 19.05.2003 - Aktenzeichen 10 W 9/03

DRsp Nr. 2003/9046

Zur Angemessenheit der Vergütung einer Berufsbetreuerin mit Qualifikation als Bankfachwirtin

»Der im Rahmen der Weiterbildungsangebote der IHKs erworbene Abschluss als (Bank-) Fachwirt ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach-) Hochschule nicht vergleichbar; er rechtfertigt nicht eine Erhöhung der Vergütung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG

Normenkette:

BGB § 1908i ; BGB § 1836a ; BGB § 1836 Abs. 2 ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Vorliegend geht der Streit um den Stundensatz, der in der Abrechnung einer mit dem Abschluss als Bankfachwirtin qualifizierten Betreuerin anzusetzen ist.

Die Beschwerdegegnerin ist für den mittellosen Betroffenen als Betreuerin unter anderem mit den Aufgabenkreisen 'Vermögenssorge' bestellt und führt die Betreuung berufsmäßig. Die Betreuerin hat nach dem Besuch der Kaufmännischen Berufsschule Abteilung Banken 1976 vor der Industrie- und Handelskammer die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Bankkaufmann bestanden. Nach Teilnahme am zweijährigen Bankakademie-Bankfachwirt-Studium der Bankakademie e.V. in ... hat sie 1981 vor der Industrie- und Handelskammer die Prüfung als Bankfachwirt bestanden und zugleich von der Bankakademie das Diplom Bankakademie-Bankfachwirt verliehen erhalten. 1982 hat sie schließlich die Ausbilderprüfung der Industrie- und Handelskammer bestanden.