OLG Naumburg, Beschluss vom 02.05.2000 - Aktenzeichen 8 WF 72/00
DRsp Nr. 2002/6230
Zur Anrechnung des Kindergeldes
1. Da § 1612bBGB eine zwingende Anrechnung des Kindergeldes vorsieht, muss bei Erlass eines Versäumnisurteils die Änderung der Kindergeldhöhe berücksichtigt werden.2. Da der Gesetzgeber das Kindergeld nicht in die Anpassungsmechanik des § 1612aBGB einbezogen hat, fehlt es an der Bestimmtheit des Klageantrags, wenn das Kindergeld nicht betragsmäßig beziffert ist.3. Der jeweilig Regelbetrag hat nicht den Regelunterhalt im Sinne der entfallenen Regelung des § 1610 Abs. 3BGB ersetzt.