OLG Bremen - Beschluss vom 04.10.2000
4 WF 95/00
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 ; BSHG § 76 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 355
OLGReport-Bremen 2001, 19

Zur Anrechnung des Kindergeldes im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Bremen, Beschluss vom 04.10.2000 - Aktenzeichen 4 WF 95/00

DRsp Nr. 2002/6083

Zur Anrechnung des Kindergeldes im Rahmen der Prozesskostenhilfe

1. Das Kindergeld ist im Rahmen der wirtschaftlichen Prüfung der Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe als Einkommen des Elternteils zu berücksichtigen, dem es ausgezahlt wird, da nach der Änderung vom 01.01.1995 der Einkommensbegriff des § 115 ZPO der gleiche ist wie der in § 76 Abs. 1 BSHG, der das Kindergeld umfasst. 2. Der Bedarf des Kindes bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe wird durch einen Abzug der in § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO genannten Beträge berücksichtigt.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 ; BSHG § 76 Abs. 1 ;
Fundstellen
MDR 2001, 355
OLGReport-Bremen 2001, 19