OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2000 - Aktenzeichen 10 UF 12/00
DRsp Nr. 2002/6161
Zur Anrechnung des Wohnwerts nach der Scheidung
1. Auch wenn grundsätzlich nach der Scheidung der volle Wohnwert der weiterhin genutzten Ehewohnung in die Unterhaltsberechnung einzustellen ist, kann eine Ausnahme geboten sein, wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte noch nicht ausgezogen ist, weil er eine behindertengerechte Wohnung braucht.2. Da dem anderen Ehegatten der dauerhafte Verzicht auf die wirtschaftlichen Vorteile der Wohnung nicht zumutbar ist, ist die Bestimmung einer Übergangszeit erforderlich, innerhalb derer der in der Wohnung verbliebene Ehegatte sich intensiv um eine neue Wohnung zu bemühen und die frühere Wohnung zu räumen hat.