OLG Nürnberg - Urteil vom 21.04.2004
11 UF 2470/03
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1 ; ZPO § 323 Abs. 2 ; BGB § 1601 ; BGB § 1602 ; BSHG § 76 ; BSHG § 88 ; GSiG § 1 ; GSiG § 2 ; GSiG § 2 Abs. 1 Satz 3 ; GSiG § 3 Abs. 1 ; GSiG § 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 2004, 1988
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 408/03

Zur Anrechnung von Grundsicherungsleistungen gemäß §§ 1 ff. GSiG auf Unterhaltsanspruch des Kindes

OLG Nürnberg, Urteil vom 21.04.2004 - Aktenzeichen 11 UF 2470/03

DRsp Nr. 2004/11530

Zur Anrechnung von Grundsicherungsleistungen gemäß §§ 1 ff. GSiG auf Unterhaltsanspruch des Kindes

»1. Außer bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen liegt in der Regel eine wesentliche Änderung der für die Verurteilung zu einer Unterhaltsleistung maßgebenden Verhältnisse vor, wenn die Änderung zu einer Verringerung des Unterhaltsanspruchs von etwa 10 % führt. 2. Ein volljähriges erwerbsunfähiges Kind muss sich Leistungen nach §§ 1 ff. GSiG auf seinen Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater fiktiv nur dann anrechnen lassen, wenn ihm wegen der Nichtinanspruchnahme der Grundsicherungsleistungen ein Obliegenheitsverstoß anzulasten ist. 3. Die auf Grund eines Unterhaltstitels erbrachten Unterhaltsleistungen können gemäß § 3 Abs. 2 GSiG i.V.m. §§ 76 ff. BSHG dazu führen, dass das Kind keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hat.«

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 1 ; ZPO § 323 Abs. 2 ; BGB § 1601 ; BGB § 1602 ; BSHG § 76 ; BSHG § 88 ; GSiG § 1 ; GSiG § 2 ; GSiG § 2 Abs. 1 Satz 3 ; GSiG § 3 Abs. 1 ; GSiG § 3 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23.01.2002, in dem er verurteilt wurde, der. Beklagten, seiner Tochter, für die Zeit vom 01.03.2000 bis 31.12.2001 Unterhaltsrückstände von insgesamt 11.721,88 Euro und ab 01.01.2002 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 579,29 Euro zu zahlen.