OLG Hamm - Beschluss vom 09.09.2005
11 WF 257/05
Normen:
BGB § 1601 § 1602 § 1603 § 1612b ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 811
FuR 2006, 186
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 22.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 113/05

Zur Anrechnung von Kindergeld bei einem an sich barunterhaltspflichtigen aber nicht leistungsfähigen Elternteils

OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.2005 - Aktenzeichen 11 WF 257/05

DRsp Nr. 2006/2800

Zur Anrechnung von Kindergeld bei einem an sich barunterhaltspflichtigen aber nicht leistungsfähigen Elternteils

»Bei privilegierten volljährigen Kindern, die im Haushalt des an sich barunterhaltspflichtigen, aber nicht leistungsfähigen und das volle Kindergeld beziehenden Elternteils leben, ist das Kindergeld nicht in voller Höhe, sondern nur hälftig auf den Bedarf des Kindes anzurechnen.«

Normenkette:

BGB § 1601 § 1602 § 1603 § 1612b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der am 06.08.1987 geborene Kläger zu 1) ist der Sohn des Beklagten. Er lebt mit der am 21.06.1989 geborenen Klägerin zu 2) im Haushalt seiner Mutter, die über ein Nettoeinkommen von 880,00 EUR verfügt. Der Kläger zu 1) besucht die Friedensschule in Hamm mit dem Ziel im Jahr 2007 das Abitur zu machen.

Mit der Abänderungsklage begehrt der Kläger zu 1) eine Erhöhung des Kindesunterhalts ab April 2005 von monatlich 150,00 EUR auf 284,00 EUR.