I.
Der am 06.08.1987 geborene Kläger zu 1) ist der Sohn des Beklagten. Er lebt mit der am 21.06.1989 geborenen Klägerin zu 2) im Haushalt seiner Mutter, die über ein Nettoeinkommen von 880,00 EUR verfügt. Der Kläger zu 1) besucht die Friedensschule in Hamm mit dem Ziel im Jahr 2007 das Abitur zu machen.
Mit der Abänderungsklage begehrt der Kläger zu 1) eine Erhöhung des Kindesunterhalts ab April 2005 von monatlich 150,00 EUR auf 284,00 EUR.
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