Ausnahmsweise ist eine volle Kindergeldanrechnung nach § 1612b Abs. 3BGB nur dann vorzunehmen, wenn nur ein Kindergeldberechtigter vorhanden ist und an diesen das Kindergeld nicht gezahlt wird. Ein solcher Fall ist aber dann nicht gegeben, wenn das Kind im Haushalt des nicht leistungsfähigen Elternteils lebt, da sich dessen Berechtigung zum Bezug des Kindergeldes allein aus der Tatsache des gemeinsamen Wohnens ergibt. In einem solchen Fall soll es bei der gesetzlichen hälftigen Anrechnung des Kindergeldes verbleiben.