OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.12.2001
9 WF 186/01
Normen:
BGB § 1601 ff. ; BGB § 1609 Abs. 1 ; BGB § 1612b Abs. 1 ; BGB § 1612b Abs. 3 ; ZPO § 114 ; ZPO § 287 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2002, 221
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 05.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 198/01

Zur Anrechnung von Kindergeld nach § 1612b BGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2001 - Aktenzeichen 9 WF 186/01

DRsp Nr. 2003/2782

Zur Anrechnung von Kindergeld nach § 1612b BGB

Ausnahmsweise ist eine volle Kindergeldanrechnung nach § 1612b Abs. 3 BGB nur dann vorzunehmen, wenn nur ein Kindergeldberechtigter vorhanden ist und an diesen das Kindergeld nicht gezahlt wird. Ein solcher Fall ist aber dann nicht gegeben, wenn das Kind im Haushalt des nicht leistungsfähigen Elternteils lebt, da sich dessen Berechtigung zum Bezug des Kindergeldes allein aus der Tatsache des gemeinsamen Wohnens ergibt. In einem solchen Fall soll es bei der gesetzlichen hälftigen Anrechnung des Kindergeldes verbleiben.

Normenkette:

BGB § 1601 ff. ; BGB § 1609 Abs. 1 ; BGB § 1612b Abs. 1 ; BGB § 1612b Abs. 3 ; ZPO § 114 ; ZPO § 287 ; ZPO § 323 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.