Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist erst für den 28.8.2008 nachgewiesen. Die am 26.9.2008 beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gerichteten Klage wendet, ist daher gemäß § 127 Abs. 2 und 3 ZPO zulässig. Sie hat insoweit Erfolg, als das Rechtsmittel zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht führt. Die Begründung des Amtsgerichts trägt die Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe nicht.
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