OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.12.2008
10 WF 226/08
Normen:
BGB § 745 Abs. 2; BGB § 1361b; HausratsVO § 2; HausratsVO § 5; ZVG § 180 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 725
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 02.07.2008

Zur Anspruchsgrundlage für die Nutzungsentschädigung im Falle des freiwilligen Auszugs eines Ehegatten aus der im Miteigentum bei der Ehegattenstehenden Wohnung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.12.2008 - Aktenzeichen 10 WF 226/08

DRsp Nr. 2009/934

Zur Anspruchsgrundlage für die Nutzungsentschädigung im Falle des freiwilligen Auszugs eines Ehegatten aus der im Miteigentum bei der Ehegattenstehenden Wohnung

Der freiwillig aus der im Miteigentum der Eheleute stehenden Eigentumswohnung ausziehende Ehegatte kann seinen Anspruch aus § 1361 b BGB herleiten, dieser Anspruch geht dem aus § 745 Abs. 2 BGB als lex specialis vor.

Normenkette:

BGB § 745 Abs. 2; BGB § 1361b; HausratsVO § 2; HausratsVO § 5; ZVG § 180 Abs. 3;

Entscheidungsgründe:

Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist erst für den 28.8.2008 nachgewiesen. Die am 26.9.2008 beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gerichteten Klage wendet, ist daher gemäß § 127 Abs. 2 und 3 ZPO zulässig. Sie hat insoweit Erfolg, als das Rechtsmittel zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht führt. Die Begründung des Amtsgerichts trägt die Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe nicht.