OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.11.2003
16 UF 32/03
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 ; BeamtVG § 14 ; BeamtVG § 69e ; VersÄndG Art. 1 Nr. 48 ; SGB VI § 255 e ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2004, 104
Vorinstanzen:
AG Ulm, vom 12.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 193/02

Zur Anwartschaft des Beamten auf die Beamtenversorgung im Bezug auf den Halbteilungsgrundsatz bei Ende der Ehezeit vor dem Inkrafttreten der 8. Besoldungsanpassung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.11.2003 - Aktenzeichen 16 UF 32/03

DRsp Nr. 2003/15052

Zur Anwartschaft des Beamten auf die Beamtenversorgung im Bezug auf den Halbteilungsgrundsatz bei Ende der Ehezeit vor dem Inkrafttreten der 8. Besoldungsanpassung

»Im Hinblick auf den weitgehenden Gleichlauf der Kürzungsbestimmungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 255 e SGB IV) und der Beamtenversorgung (§ 69 e BeamtVG i. d. F. des Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001) führt eine rechnerische Vorwegnahme der Kürzung der Beamtenversorgung bei der Ermittlung des Ehezeitanteils im Versorgungsausgleich in den Fällen, in denen das Ende der Ehezeit vor dem In-Kraft-Treten der 8. Besoldungsanpassung nach 2002 liegt, zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes. Die Anwartschaft des Beamten ist deshalb zu dem jeweiligen Stand am Ende der Ehezeit zu bewerten.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 ; BeamtVG § 14 ; BeamtVG § 69e ; VersÄndG Art. 1 Nr. 48 ; SGB VI § 255 e ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 621 e Abs. 1 und 3 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete und somit zulässige Beschwerde des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs im Urteil des Familiengerichts führt in der Sache zu deren Abänderung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang.

I.