I.
Die Erinnerung des Kostenschuldners ist gemäß § 5 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch unbegründet. Der Kostenschuldner wird zu Recht als Zweitschuldner in Höhe der hälftigen Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren in Anspruch genommen.
Der angegriffene Kostenansatz (Bl. IV GA) betrifft die Kosten für das Beschwerdeverfahren 6 UF 224/99, welches der Kostenschuldner durch Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 15.09.1999 betreffend den Versorgungsausgleich beantragt hatte (vgl. 63 F 213/94 (26) VA, Bl. 123, 143). Die Parteien schlossen am 28.01.2002 im Verfahren 63 F 219/00 einen gerichtlichen Vergleich auch über den Versorgungsausgleich. Nach familiengerichtlicher Genehmigung erklärten sie das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt. Entsprechend dem gerichtlichen Vergleich sollten die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben werden (vgl. 63 F 213/94 (26) VA, Bl. 263 ff, 274, 262, 268).
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