I.
Die Parteien haben am 18. August 1999 vor dem Standesbeamten des Standesamts C. /Türkei die Ehe geschlossen. Soweit der Antragsteller in früheren Schriftsätzen eine Eheschließung zunächst schlechthin bestritten und dann eine Heirat unter Zwang behauptet hatte, ist er mit seinen Nichtigkeitsklagen in Deutschland und der Türkei nicht durchgedrungen.
Aus ihrer Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.
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