SchlHOLG - Urteil vom 19.11.2003
12 UF 102/03
Normen:
EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 ; EGBGB Art. 17 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 1565 Abs. 1 ; BGB § 1566 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2004, 7
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 10.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 25/03

Zur Anwendbarkeit deutschen Ehescheidungsrechts bei Ausschluss einer Scheidungsmöglichkeit durch türkisches Recht

SchlHOLG, Urteil vom 19.11.2003 - Aktenzeichen 12 UF 102/03

DRsp Nr. 2004/118

Zur Anwendbarkeit deutschen Ehescheidungsrechts bei Ausschluss einer Scheidungsmöglichkeit durch türkisches Recht

»Die Anwendung deutschen Scheidungsrechts gem. Art. 17 Abs. 1 S. 2 EGBGB setzt nicht voraus, dass das ausländische Recht (hier: türkisches Recht) eine Scheidung schlechthin nicht zulässt oder weitaus strengere inhaltliche Anforderungen aufstellt oder erheblich längere Trennungszeiten verlangt. Es reicht vielmehr aus, dass zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine Scheidung nach ausländischem Recht nicht möglich ist.«

Normenkette:

EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 ; EGBGB Art. 17 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 1565 Abs. 1 ; BGB § 1566 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am 18. August 1999 vor dem Standesbeamten des Standesamts C. /Türkei die Ehe geschlossen. Soweit der Antragsteller in früheren Schriftsätzen eine Eheschließung zunächst schlechthin bestritten und dann eine Heirat unter Zwang behauptet hatte, ist er mit seinen Nichtigkeitsklagen in Deutschland und der Türkei nicht durchgedrungen.

Aus ihrer Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.