OLG Hamm - Beschluss vom 07.07.2000
8 UF 222/00
Normen:
BGB § 1686 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 514

Zur Anwendung des § 1686 BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 07.07.2000 - Aktenzeichen 8 UF 222/00

DRsp Nr. 2002/6159

Zur Anwendung des § 1686 BGB

1. Die Auskunftspflicht des betreuenden Elternteils nach § 1686 BGB erstreckt sich auf das Wichtige im Befinden des Kindes, nicht auf sämtliche Einzelheiten des täglichen Lebens. Zur Vorlage schriftlicher Unterlagen ist er im allgemeinen nicht verpflichtet. 2. Die Auskunftspflicht geht nicht so weit, dass monatlich über die schulischen Leistungen zu unterrichten ist und zu diesem Zweck sogar die Schul- und Klassenarbeitshefte vorzulegen sind. 3. Insbesondere dann, wenn regelmäßig Umgangskontakte mit Gesprächsmöglichkeiten alle 14 Tage stattfindet, wird dem Informationsinteresse des nicht betreuenden Elternteils dadurch genügt, dass er nach Ablauf eines Schulhalbjahres jeweils die Zeugnisse vorgelegt bekommt.

Normenkette:

BGB § 1686 ;

Hinweise:

Die Entscheidung ist in der FamRZ mit einer kritischen Anmerkung von Rechtsanwalt Detlef Zieroth veröffentlicht.