BayObLG - Beschluß vom 18.09.1995
1Z BR 34/94
Normen:
BGB § 133, § 2084, § 2069, § 2096, § 2102, § 2269, § 2280, § 2303, § 2320 ;
Fundstellen:
DNotZ 1996, 312
FamRZ 1996, 440
NJW-RR 1996, 262
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 2/94
AG Bad Kissingen, - Vorinstanzaktenzeichen VI 71/93

Zur Anwendung einer Verwirkungsklausel eines Ehegattenerbvertrags mit Schlußerbeneinsetzung

BayObLG, Beschluß vom 18.09.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 34/94

DRsp Nr. 1996/502

Zur Anwendung einer Verwirkungsklausel eines Ehegattenerbvertrags mit Schlußerbeneinsetzung

»1. Die Anwendung einer Verwirkungsklausel eines Ehegattenerbvertrags mit Schlußerbeneinsetzung, nach der das Geltendmachen des Pflichtteils am Nachlaß des Erstversterbenden die Entziehung der Schlußerbenstellung zur Folge hat, ist nicht von vorneherein ausgeschlossen, wenn der Pflichtteil von einem Dritten verlangt wird, der Erbe des pflichtteilsberechtigten Abkömmlings geworden ist. 2. Zur Auslegung einer solchen Verwirkungsklausel, wenn die das Pflichtteilsverlangen prägenden Umstände beim Abschluß des Erbvertrags nicht vorhergesehen wurden.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2084, § 2069, § 2096, § 2102, § 2269, § 2280, § 2303, § 2320 ;

Gründe:

I. Die verwitwete Erblasserin verstarb im Alter von 91 Jahren im Jahr 1993. Ihr Ehemann, mit dem sie in einziger Ehe verheiratet war, war am 28.7.1989 vorverstorben. Die Beteiligten sind die Abkömmlinge der Erblasserin. Der Beteiligte zu 1 ist ihr Sohn, der Beteiligte zu 2 ihr Enkel, nämlich der Sohn des am 10.8.1989 verstorbenen zweiten Sohnes der Erblasserin.