OLG Naumburg - Beschluss vom 17.09.2002
8 W 9/02
Normen:
BGB §§ 730 ff. ;
Fundstellen:
NJW 2003, 1819
NJW-RR 2003, 578
OLGReport-Naumburg 2003, 354
ZEV 2003, 334
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 17.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 365/00

Zur Anwendung von Gesellschaftsrecht bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

OLG Naumburg, Beschluss vom 17.09.2002 - Aktenzeichen 8 W 9/02

DRsp Nr. 2003/1165

Zur Anwendung von Gesellschaftsrecht bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

»Gesellschaftsrecht findet keine Anwendung, soweit die Zielvorstellung der Partner nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgegangen ist (vgl. BGH in FamRZ 1999, 1580). In einem solchen Fall kommt nach der Trennung der Partner kein Ausgleich nach Gesellschaftsrecht, sondern allenfalls ein Ausgleich nach den für unbenannte Zuwendungen entwickelten Grundsätzen in Betracht.«

Normenkette:

BGB §§ 730 ff. ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er die Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erstrebt, die er mit der Antragsgegnerin geführt hat.

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand von 1987 bis 1999. In dieser Zeit erwarb die Antragsgegnerin ein Grundstück, auf dem sie 1994 ein Einfamilienhaus errichten ließ, in das sie zusammen mit ihrer Tochter und dem Antragsteller einzog; die Eltern der Antragsgegnerin bezogen in dem Haus eine Einliegerwohnung.

Der Antragsteller fordert in erster Linie einen Ausgleich für seinen Beitrag bei der Finanzierung und Errichtung des Hauses in Höhe von - umgerechnet - DM 70.000,-- und hilfsweise - im Wege einer Stufenklage - Auszahlung des gesamten, ihm seiner Ansicht nach zustehenden Auseinandersetzungsguthabens.