I.
Zum Sachverhalt wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit folgender Korrektur Bezug genommen. Der Ehemann der Klägerin hat dieser mit der von ihr angenommenen Abtretungserklärung vom 31. Juli 2000 seine Ruhegeldansprüche gegen die Beklagte nicht zur Hälfte, sondern "in Höhe von monatlich 7.500,00 DM ab dem 1.8.2000" zur Einziehung abgetreten (Bl. 116 GA).
Anlass für die von der Klägerin begehrte Tatbestandsergänzung besteht nicht.
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