OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.05.2006
I-6 U 60/05
Normen:
BGB § 367 Abs. 1 § 387 § 389 § 394 § 406 § 425 Abs. 1 § 1587i ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 138
OLGReport-Düsseldorf 2006, 792
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 15.02.2005

Zur Aufrechnung von Versorgungsbezügen mit einem aus einer Pflichtverletzung resultierenden Schaden

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2006 - Aktenzeichen I-6 U 60/05

DRsp Nr. 2006/24542

Zur Aufrechnung von Versorgungsbezügen mit einem aus einer Pflichtverletzung resultierenden Schaden

Versorgungsbezüge können, um sie für die Aufrechnung eines Schadens, verursacht durch eine Pflichtverletzung, komplett gepfändet werden. Auf das Existenzminimum muss nur Rücksicht genommen werden, soweit dieses nicht durch anderweitige Einnahmen (Miete, Pacht, etc.) gesichert ist. Selbst die Hälfte eines "fiktiven" Existenzminimums verheirateter und zusammenlebender Eheleute bleibt von der Aufrechnung nicht verschont.

Normenkette:

BGB § 367 Abs. 1 § 387 § 389 § 394 § 406 § 425 Abs. 1 § 1587i ;

Entscheidungsgründe:

I.

Zum Sachverhalt wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit folgender Korrektur Bezug genommen. Der Ehemann der Klägerin hat dieser mit der von ihr angenommenen Abtretungserklärung vom 31. Juli 2000 seine Ruhegeldansprüche gegen die Beklagte nicht zur Hälfte, sondern "in Höhe von monatlich 7.500,00 DM ab dem 1.8.2000" zur Einziehung abgetreten (Bl. 116 GA).

Anlass für die von der Klägerin begehrte Tatbestandsergänzung besteht nicht.