OLG Hamm - Urteil vom 01.03.2000
6 UF 51/99
Normen:
BGB § 1379 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 763

Zur Auskunftserteilung nach § 1379 BGB

OLG Hamm, Urteil vom 01.03.2000 - Aktenzeichen 6 UF 51/99

DRsp Nr. 2002/6178

Zur Auskunftserteilung nach § 1379 BGB

1. Wer Auskunft nach § 1379 BGB zu erteilen hat, schuldet ein geschlossenes, differenziertes, auf den Stichtag bezogenes, alle Aktiva und Passiva geordnet wiedergebendes Bestandsverzeichnis, das alle Gegenstände und Verbindlichkeiten so weit individualisiert, dass das Endvermögen bewertet werden kann. 2. Über mehrere Schriftsätze verteilte Einzelangaben genügen der Auskunftsverpflichtung nicht.

Normenkette:

BGB § 1379 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 763