1. Wer Auskunft nach § 1379BGB zu erteilen hat, schuldet ein geschlossenes, differenziertes, auf den Stichtag bezogenes, alle Aktiva und Passiva geordnet wiedergebendes Bestandsverzeichnis, das alle Gegenstände und Verbindlichkeiten so weit individualisiert, dass das Endvermögen bewertet werden kann.2. Über mehrere Schriftsätze verteilte Einzelangaben genügen der Auskunftsverpflichtung nicht.