OLG Thüringen - Urteil vom 03.07.2008
1 UF 397/07
Normen:
BGB § 1360 ; BGB § 1360a ; BGB § 1605 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 891
FuR 2008, 619
NJ 2008, 411
OLGReport-Jena 2008, 823
Vorinstanzen:
AG Arnstadt, vom 23.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 373/06

Zur Auskunftsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen über die Einkommensverhältnisse seines Ehegatten

OLG Thüringen, Urteil vom 03.07.2008 - Aktenzeichen 1 UF 397/07

DRsp Nr. 2008/15670

Zur Auskunftsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen über die Einkommensverhältnisse seines Ehegatten

»1. Der von seinem volljährigen Kind im Wege der Stufenklage auf Unterhalt in Anspruch genommene Elternteil hat auf Verlangen - jedoch nur in groben Zügen - auch über die Einkommensverhältnisse seines Ehegatten Auskunft zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um dessen Anteil am Familienunterhalt bestimmen zu können. Ein Beleganspruch besteht nicht. 2. Zur Frage des Umfangs der Auskunftsverpflichtung bei einem selbständig tätigen Ehegatten.«

Normenkette:

BGB § 1360 ; BGB § 1360a ; BGB § 1605 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger, der bereits volljährige und sich noch in allgemeinbildender Schulausbildung befindliche Sohn des Beklagten, nimmt diesen im Wege einer Stufenklage unter Abänderung der Urkunde des Jugendamtes A. vom 09.09.1997, Urk.-Reg.-Nr.: 245/1997, auf Zahlung eines höheren Unterhalts in Anspruch.

Aufgrund der oben näher bezeichneten Urkunde schuldet der Beklagte dem Kläger einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 235,19 EUR ((460,- DM (570,- DM - 110,- DM)).