I.
Der Kläger, der bereits volljährige und sich noch in allgemeinbildender Schulausbildung befindliche Sohn des Beklagten, nimmt diesen im Wege einer Stufenklage unter Abänderung der Urkunde des Jugendamtes A. vom 09.09.1997, Urk.-Reg.-Nr.: 245/1997, auf Zahlung eines höheren Unterhalts in Anspruch.
Aufgrund der oben näher bezeichneten Urkunde schuldet der Beklagte dem Kläger einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 235,19 EUR ((460,- DM (570,- DM - 110,- DM)).
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