Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 FGG zulässig und begegnet verfahrensrechtlich keinen Bedenken. Zwar sind Beweisanordnungen grundsätzlich einem Rechtsmittel entzogen. Als Zwischenentscheidungen sind sie indes ausnahmsweise dann selbständig anfechtbar, wenn sie bereits in Rechte Beteiligter eingreifen (vgl. Keidel/Kuntze/Kahl, Familiengericht, 15. Aufl., § 19 Rdnrn. 5 und 9 m. w. N.). Durch den in dem angefochtenen Beschluss angeordneten Umgang des Kindes mit dem Antragsteller ist dies der Fall, weil das der beschwerdeführenden Mutter allein zustehende Sorgerecht hierdurch tangiert wird (s. auch OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, 521).
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